this post was submitted on 09 Mar 2026
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de_EDV
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Und das ist zulässig? „Yoah, die zweitausend Stimmen hätten eh keinen Unterschied gemacht, also eh egal“ klingt mir so als würde man die Demokratie aushöhlen…
Ja. Da du vorher nicht weißt was das Ergebnis ist bedeutet das nicht dass die Stimme wertlos ist.
Entscheidend ist nicht nur die absolute Zahl verlorener Stimmen, sondern ob dadurch das rechtlich relevante Ergebnis konkret gefährdet wäre. Die Praxis (auch des Schweizerischen Bundesgerichts) verlangt, dass eine Nachzählung nur angeordnet wird, wenn eine realistische Chance besteht, dass Fehler oder fehlende Stimmen das Resultat umkehren — also typischerweise bei Resultaten, die sehr nahe bei 50:50 liegen.
Siehe z.B.: https://www.tribunale-federale.ch/files/live/sites/tfl/files/pdf/de/archive/1C_348_2015_yyyy_mm_dd_T_d_12_47_17.pdf
Ist ein schwieriges Thema, aber Deutschland handhabt das ähnlich:
Im Grundgesetz steht, dass der Bundestag für die Wahlprüfung zuständig ist. Er muss somit entscheiden, ob es eine Neuauszählung gibt. Was ein bisschen seltsam ist, weil es ja gerade an der Zusammensetzung des Bundestags Zweifel gibt, sagt Wilko Zicht. "Aber das ist in Deutschland historisch so gewachsen. Die ersten deutschen Parlamente wollten es nicht der damals noch parlamentsfeindlich eingestellten Justiz überlassen, das Wahlergebnis korrigieren zu können."
Wäre auch hinsichtlich Gewaltentrennung fragwürdig.