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Netzkultur / Netzpolitik

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[–] Saleh@feddit.org 4 points 10 months ago

Die Landesgesetzgeber in Berlin und Brandenburg hätten diese Vorgaben aber mit dem Staatsvertrag eingehalten. Denn die Rundfunkfreiheit garantiere vor allem die Freiheit des Programms. Heißt: Der Staat darf nicht in die Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reinregieren. Wenn diese Grenze nicht überschritten werde, können die Vorgaben zulässig sein.

"Insofern kommt dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er auch nicht verlassen", so Graf.

Das Programm sei beim rbb auch mit den Vorgaben aus dem neuen Staatsvertrag weiter unabhängig und werde nicht beeinflusst. Die Regionalstudios- und büros oder die mindestens sechzig Minuten Regionalprogramm im Fernsehen würden lediglich für mehr Präsenz und Regionalbezug sorgen. Das sei zentrale Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch Themen außerhalb der Großstädte abbilden solle. Der rbb muss etwa auch die Kultur des sorbischen oder wendischen Volkes abbilden, so die Verfassungsrichter.

Klingt fair und angesichts dessen, dass der RBB nun mal für beide Bundesländer zuständig ist, auch angemessen.

Sie haben auch keine Bedenken an der neuen rbb-Leitungsstruktur, die der Staatsvertrag festsetzt. Der führt ein sogenanntes Direktorium ein, das über besonders wichtige rbb-Angelegenheiten entscheiden soll. Durch das Direktorium wird die Entscheidungsmacht der Intendantin eingeschränkt.

Das sei aber verfassungsrechtlich in Ordnung, so das Gericht. Die Länder können selbst entscheiden, wie sie die Rundfunkanstalt strukturieren. Lediglich die Funktionsfähigkeit dürfe nicht beeinträchtigt werden. Das sei beim rbb nicht der Fall, die Neuregelung daher zulässig.

Die Chuzpe gegen eine bessere Überwachung der Intendantin zu klagen, nachdem die letzte Intendantin mit massiver Korruption dne Sender fast an den Abgrund getrieben hat, muss man erstmal haben...