this post was submitted on 04 Jun 2026
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Datenschutz - Privacy - Digitale Selbstverteidigung
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Bildquelle Icon: Eschenzweig, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons #fedi22
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Grundsätzlich sollen sie diese Daten schon nutzen dürfen, aber nur wenn ein begründeter Verdacht gegen die Person vorliegt und das von einem Richter genehmigt wurde.
Das wird ja im Artikel auch unterschieden: "Die Nutzung von Standortdaten ist vor allem ein Umweg, um die Funkzellenabfrage zu umgehen. Die muss – aus gutem Grund – von Richter*innen erst genehmigt werden. (...) Hinzu kommt, dass die Daten meist in riesigen Paketen gehandelt werden und nicht nur einzelne Personen betreffen, derentwegen gerade ermittelt wird, sondern auch Millionen Unschuldige und Unbeteiligte."
mach jetzt bitte nicht so als würde sich daran jemals jemand halten
Die Regelung gilt aber nicht für Databrokerdaten. Ich würde es aber befüworten, dass die Regelung auch darauf ausgeweitet wird.