Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hatte eigentlich beim VfGH beantragt, Regelungen aufzuheben, wonach überhaupt Raser-Fahrzeuge beschlagnahmt, für verfallen erklärt und versteigert werden können. Das Landesverwaltungsgericht argumentierte damit, dass die Regeln gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie verstoßen würden. Dieser Ansicht folgte das Höchstgericht nicht: Die Maßnahmen würden der Verkehrssicherheit und einem öffentlichen Interesse dienen, hieß es vom VfGH.