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this post was submitted on 16 Mar 2026
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Datenschutz - Privacy - Digitale Selbstverteidigung
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Bildquelle Icon: Eschenzweig, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons #fedi22
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Ich als Laie verstehe §163b Abs.1 StPO „Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. [...] Unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die Durchsuchung der Person des Verdächtigen und der von ihm mitgeführten Sachen sowie die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zulässig.“
Jetzt so, dass die erstmal alles machen dürfen um deine Identität festzustellen und du dich halt irgendwie identifizieren müssen, wie du ja schon meintest. Ob man jetzt ein spezifisches Rechrt hat, nicht von der Polizei fotografiert zu werden, ist dann vllt die Frage. Aber du hast kein Recht auf eine spezifische Art der Feststellung deiner Identität fürchte ich.
Hmm interessant. Ab jetzt also mit anti-GES rubbeltattoos die die Mustererkennung bricht? Glaube kaum dass sie dich abschminken werden.