Im Fall des ehemaligen Raubkopienportals
§ 249 Raub
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
https://dejure.org/gesetze/StGB/249.html
Oha, da wurde also Leuten Gewalt angedroht oder deren Leben bedroht?
Oh, es handelt sich um "bewegliche" Sachen?
Dann ist das natürlich krass.
Ansonsten ist das ein von der Medienindustrie verbreiteter Kampfbegriff dem es an jeglicher Sachlichkeit mangelt und leider von Journalistys aufgegriffen wird.