Dazu auch interessant die Meinung vom lawblog, ob Deutschland hier wirklich nichts rechtliches in der Hand hätte:
https://www.lawblog.de/archives/2026/03/20/fall-ulmen-schaut-doch-bitte-mal-ins-gesetz/
Kleiner Auszug, dort gibt's noch mehr:
Aber bedeutet das im Umkehrschluss, das deutsche Strafrecht ist auf solche digitalen Übergriffe nicht oder nicht ausreichend vorbereitet? Wer das jetzt reflexartig behauptet, sollte einfach mal einen Blick ins Strafgesetzbuch werfen. Dort gibt es bereits die passenden Schubladen für Strafverfolger – sofern derartige Vorwürfe in Deutschland Thema würden.
Der wichtigste Hebel ist § 238 Strafgesetzbuch, der sogenannte Stalkingparagraf. Die Regelung wurde mehrfach nachgeschärft und ist heute das Schweizer Taschenmesser gegen digitalen Identitätsmissbrauch. § 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB erfasst explizit das Verbreiten von Abbildungen des Opfers. Und § 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB – das ist die eigentliche juristische Trumpfkarte – stellt unter Strafe, wer Inhalte unter Vortäuschung der Urheberschaft des Opfers verbreitet, um diese Person verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen